Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht – keine Einkommensteuerpflicht

Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht – keine Einkommensteuerpflicht

Was die neue Rechtsprechung (Januar 2026) für Erben, Pflichtteilsberechtigte und Gestalter bedeutet

Die steuerliche Behandlung von Pflichtteilsverzichten war schon immer ein komplexes Feld. Nun sorgt eine neue Entscheidung aus Januar 2026 für Klarheit – und für erhebliche steuerliche Entlastung: Wird eine Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht auf einmal, sondern in Raten gezahlt, unterliegt diese Zahlung nicht der Einkommensteuer.

Damit grenzt sich die Rechtsprechung deutlich von der Behandlung klassischer Abfindungen im Arbeitsrecht ab, die weiterhin einkommensteuerpflichtig sind. Arbeitsrecht Siegen AUB


🧭 1. Hintergrund: Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung – was steckt dahinter?

Ein Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen einem künftigen Erblasser und einem gesetzlichen Erben. Der Erbe verzichtet auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch – häufig gegen Zahlung einer Abfindung.

Typische Fälle:

  • Ein Kind soll den Familienbetrieb übernehmen, die Geschwister erhalten eine Abfindung.
  • Vermögen soll frühzeitig geordnet werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Der Erblasser möchte klare Nachfolgeregelungen schaffen.

Bereits frühere BFH‑Urteile haben klargestellt, dass die steuerliche Behandlung davon abhängt, ob der Verzicht vor oder nach dem Erbfall erfolgt. Deubner Steuern & Praxis


🧭 2. Die bisherige Rechtslage – und wo die Unsicherheit lag

Bislang galt:

  • Lebzeitiger Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung → schenkungsteuerpflichtig
  • Pflichtteilsverzicht nach dem Erbfall → einkommensteuerlich irrelevant, aber schenkungsteuerlich anders zu beurteilen

Unklar war jedoch:

👉 Was passiert, wenn die Abfindung nicht auf einmal, sondern in Raten gezahlt wird?
Könnte das als „wiederkehrende Leistungen“ gelten und damit einkommensteuerpflichtig werden?

Genau diese Frage hat die neue Entscheidung beantwortet.


🧭 3. Die neue Rechtsprechung (Januar 2026): Ratenzahlungen bleiben einkommensteuerfrei

Die Entscheidung stellt klar:

💡 Ratenweise Zahlungen einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht sind nicht als Einkommen zu versteuern.

Warum?

  • Die Abfindung ist Vermögensumschichtung, nicht Einkommen.
  • Die Ratenzahlung ändert nichts am Charakter der Leistung.
  • Es liegt keine Gegenleistung für eine laufende Tätigkeit vor.
  • Auch eine „Verteilung über die Zeit“ macht daraus keine wiederkehrenden Einkünfte.

Damit folgt der BFH der Linie, die er bereits 2017 begonnen hat: Pflichtteilsverzichte sind erbschaft‑ bzw. schenkungsteuerlich, nicht einkommensteuerlich zu beurteilen. Deubner Steuern & Praxis NWB Datenbank


🧭 4. Was bedeutet das für die Praxis?

✔ Planungssicherheit für Familien und Berater

Gestaltungen können nun flexibler erfolgen – insbesondere wenn die Abfindung nicht sofort liquid gezahlt werden kann.

✔ Keine Einkommensteuer – auch bei langen Laufzeiten

Selbst wenn die Abfindung über viele Jahre in Raten gezahlt wird, bleibt sie einkommensteuerfrei.

✔ Schenkungsteuer bleibt relevant

Die Abfindung ist weiterhin schenkungsteuerpflichtig – aber:

  • Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis zum Erblasser, nicht zum Zahlenden.
  • Freibeträge können erheblich sein.
  • Ratenzahlungen können die Liquidität schonen.

✔ Keine Anwendung der Fünftelregelung

Die Fünftelregelung betrifft nur arbeitsrechtliche Abfindungen. Arbeitsrecht Siegen AUB
Bei Pflichtteilsverzichten spielt sie keine Rolle.


🧭 5. Beispiel aus der Praxis

Familie A:
Drei Kinder, eines übernimmt den Hof. Die beiden anderen verzichten auf ihren Pflichtteil gegen jeweils 200.000 €.
Gezahlt werden sollen:

  • 20.000 € pro Jahr über 10 Jahre.

Steuerliche Folgen:

  • Keine Einkommensteuer für die beiden verzichtenden Kinder.
  • Schenkungsteuer fällt an – aber mit hohen Freibeträgen.
  • Die Ratenzahlung ist steuerlich unproblematisch.

🧭 6. Warum diese Entscheidung so wichtig ist

Die neue Rechtsprechung beseitigt ein erhebliches Risiko:

Dass Ratenzahlungen als steuerpflichtige wiederkehrende Einkünfte eingestuft werden könnten.

Gerade in landwirtschaftlichen Betrieben, Familienunternehmen und Immobilienvermögen ist die Liquidität oft gebunden. Ratenzahlungen sind dort Standard – und nun steuerlich sicher.


🧭 7. Fazit

Die Entscheidung aus Januar 2026 bringt eine klare und praxisfreundliche Linie:

➡ Abfindungen für lebzeitige Pflichtteilsverzichte bleiben auch bei Ratenzahlung einkommensteuerfrei.

Für Gestalter, Notare, Steuerberater und Familien bedeutet das:

  • Mehr Flexibilität
  • Weniger steuerliche Risiken
  • Bessere Planbarkeit bei Vermögensübertragungen